Im Vordergrund steht deshalb nicht der Abstand zu den nächstgelegenen Plakatstellen. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich der geplante Digitalscreen in der gegebenen Situation im Verbund mit den bestehenden Reklamen auf das Orts- und Strassenbild auswirken würde und ob er am vorgesehenen Standort ästhetisch verträglich ist. 11 VGE 2017/255 vom 16. Mai 2017 E. 3.3; URP 2012 S. 270 E. 2.2 12 Richtlinien S. 7 dritter Abschnitt, letzter Satz 5/8 BVD 110/2020/40