h) Vorliegend ist nicht geplant, an einem plakatfreien Standort eine neue Plakatstelle zu errichten. An der Fassade des Tankstellenladens befindet sich bereits ein Plakatträger des Formats B200; es handelt sich um einen bestehenden Plakatstandort. Daran ändert auch nichts, dass der bestehende Plakatträger eine unbeleuchtete Reklame ist. Diese Plakatstelle wird vom Entscheid über den geplanten Digitalscreen nicht berührt; der Plakatstandort bleibt bestehen. Im Vordergrund steht deshalb nicht der Abstand zu den nächstgelegenen Plakatstellen.