f) Richtlinien stellen keine Rechtsnormen, sondern eine Verwaltungsverordnung dar. Diese soll eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis bei der Anwendung des Reklamereglements sicherstellen und die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben. Die vorliegenden Richtlinien werden im Reklamereglement denn auch als "wegleitend" erklärt (Art. 11 Abs. 2 RR). Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich für die Vollzugsbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsjustizbehörden verbindlich.