Sie dürfen den besonderen Charakter einer Liegenschaft nicht verändern und haben sich gut in die Umgebung einzupassen. Dabei ist die Gesamtwirkung der Reklame in der Umgebung zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 RR). Hinsichtlich der zulässigen Plakatformate, bei denen ein einheitliches Erscheinungsbild angestrebt wird, der Plakatanordnung und der Gruppenbildung sind die entsprechenden Richtlinien9 wegleitend (Art. 11 Abs. 1 und 2 RR).