Plakatierungspläne bezwecken eine gestalterisch und erlebnismässig qualitätsvolle Umweltgestaltung und sollen sicherstellen, dass die Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit und die Sicherheit im öffentlichen Raum nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 1 Abs. 2 RR). Reklamen dürfen die Orts- und Strassenbilder und die Schutzobjekte nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 RR). Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen den besonderen Charakter einer Liegenschaft nicht verändern und haben sich gut in die Umgebung einzupassen.