In südwestlicher Richtung liege eine Plakatstelle in 280 m Entfernung (B200L doppelseitig), die andere sei etwa 430 m vom Standort des Bauvorhabens entfernt (B200L doppelseitig). Die Frage, ob das Ortsbild durch das Vorhaben beeinträchtigt werde, stelle sich nicht; die Bestimmungen der Reklamegesetzgebung der Stadt Biel seien nicht eingehalten. Mit den definierten Abständen solle eine ungewollte Häufung oder Überpräsenz von Reklamen und damit negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vermieden werden.