Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich am Gebäude des Tankstellenshops bereits ein Plakatträger des Formats B200 befinde. Es gehe nicht um eine neue Plakatstelle, sondern um die Erweiterung einer bestehenden. Die Richtlinien sähen eine ideale Gruppengrösse von drei Plakatträgern vor, die vorliegend noch nicht ausgeschöpft sei; der geplante Digitalscreen füge sich in die Gruppe ein. Die in den Richtlinien genannten Abstände seien lediglich Richtgrössen, die nicht strikt und ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall angewendet werden dürften. Die beleuchtete Tankstelle beeinträchtige das Orts- und Strassenbild bereits nicht unerheblich.