1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Stadt Biel/Bienne vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Stadt Biel hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'843.50 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG