c) Die Stadt Biel hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.22 Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Stadt Biel hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 1'843.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid