a) Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelinstanz, erstmals eine konkrete ästhetische Beurteilung vorzunehmen, zumal der Vorinstanz diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Zudem fehlen grundlegende Angaben zur Beurteilung des Vorhabens. Gemäss Baugesuch sollen die Beleuchtungszeiten den "Öffnungszeiten" entsprechen, diese sind aber nicht bekannt. Weiter fehlen Angaben zum Intervall des Bildwechsels und allfälligen Bildanimationen bzw. Darstellung von Filmen.