k) Nach dem Gesagten ist das Vorhaben in Bezug auf die Gesamtwirkung mit der Umgebung zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die geplante und die bestehenden Reklamen bezüglich Grösse, Ausführung und Häufigkeit stehen und ob sich das Vorhaben einfügen würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 RR). Eine solche konkrete Beurteilung ist vorliegend noch nicht erfolgt. 4. Rückweisung