Nach Art. 11 Abs. 1 RR soll zwar ein einheitliches Erscheinungsbild der Plakatformate und der Plakatträger angestrebt werden. Aus Abs. 2 ergibt sich aber, dass sich dies auf die generelle Frage der zulässigen Plakatformate, Plakatanordnung und Gruppenbildung bezieht, für welche die Richtlinien als wegleitend erklärt werden. Die Vorinstanz hat den geplanten Digitalscreen als mit einem B200L Format vergleichbare Reklame qualifiziert und grundsätzlich als zulässig erachtet.