Vielmehr dürfte es schwierig sein, diesbezüglich Richtlinien zu definieren, zumal an Gebäuden sowohl Fremd- als auch Eigenreklamen angebracht werden können (vgl. Art. 5 und 6 RR) und die Fassade des Gebäudes sowie die Umgebung eine wesentliche Rolle spielen. Dass es zum vornherein unzulässig wäre, an einer Fassade Reklamen unterschiedlicher Formate anzubringen, lässt sich nicht auf das Reklamereglement abstützen. Nach Art. 11 Abs. 1 RR soll zwar ein einheitliches Erscheinungsbild der Plakatformate und der Plakatträger angestrebt werden.