Eine Erhöhung der Anzahl der Plakatstandorte ist nicht im Sinn der reklamerechtlichen Bestimmungen, zumal damit das Ziel eines plakatfreien Zwischenraums14 vereitelt würde. Massgebend bleibt die Beurteilung der Gesamtwirkung der Reklame im konkreten Einzelfall, wobei die Häufigkeit der Reklamen ein relevantes Kriterium darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 RR).