g) Gemäss den Ausführungen in den Richtlinien erfolgte die Bestimmung der Strassenzüge, die sich für Plakatstellen eignen, gestützt auf eine städtebauliche, ästhetische Analyse. Die auf dem Plakatierungsplan bezeichneten Strassenzüge gelten aber nur als "grundsätzlich zulässige" Plakatstandorte. Eine genaue Quantifizierung der jeweils zulässigen Plakatdichte wurde nicht als möglich erachtet, weil der optische Eindruck einer Plakatstelle durch die unmittelbare bauliche und landschaftliche Umgebung bestimmt wird.