b) Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 22 RPG6, Art. 6 SVG7, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Im bernischen Recht statuiert Art. 9 BauG unter anderem, dass Reklamen Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar.