Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich am Gebäude des Tankstellenshops bereits zwei Plakatträger des Formats B12 sowie ein Plakatträger des Formats B200 befänden, wobei letzterer durch den Digitalscreen ersetzt werden solle. Die Richtlinien sähen für beide Formate eine ideale Gruppengrösse von drei Plakatträgern vor. Der geplante Digitalscreen füge sich in diese Gruppe ein. Die in den Richtlinien genannten Abstände seien lediglich Richtgrössen, die nicht strikt und ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall angewendet werden dürften. Die beleuchtete Tankstelle beeinträchtige das Orts- und Strassenbild bereits nicht unerheblich.