b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um eine Strassenreklame handelt. Sie bringt vor, die Reklame richte sich nicht an die Verkehrsteilnehmenden auf der Strasse, sondern an die Kundschaft der Tankstelle. Die Distanz zur Strasse betrage 23 - 26 m. Der Digitalscreen werde teilweise durch die Tanksäulen abgedeckt und gehe bei der beleuchteten Tankstelle optisch geradezu unter. Der Digitalscreen liege damit ausserhalb des Wahrnehmungsbereichs der Fahrzeuglenkenden. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion