Die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG schützt die unter altem Recht getätigte Investition. Solche Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Der geplante Werbebildschirm ist von seiner Funktionsweise und Wirkung her mit der bestehenden Reklame (bedrucktes, unbeleuchtetes Plakat) nicht zu vergleichen. Der bestehende Plakatträger muss vollständig demontiert werden. Ein Abbruch und Wiederaufbau ist von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt, ebenso wenig eine neubauähnliche Umgestaltung.