a) Der geplante Digitalscreen soll an der Aussenwand des Tankstellenladens montiert werden und die bestehende, unbeleuchtete Plakatstelle B.________ ersetzen. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass es sich nicht um einen Neubau, sondern lediglich um den Ersatz einer bewilligten Plakatstelle handle. Die Stadt Biel bringt dagegen vor, die Besitzstandsgarantie erlösche mit dem Abbau der bestehenden Plakatstelle.