1. Die Beschwerdeführerin will an der Aussenwand des Tankstellenshops eine unbeleuchtete Plakatstelle durch einen wandmontierten Werbebildschirm (Digitalscreen, 65 Zoll) ersetzen. Am 11. November 2019 reichte sie bei der Stadt Biel/Bienne ein entsprechendes Baugesuch ein. Die Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. I.________/BR E.________ liegt in der Mischzone B. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, weil die zulässige Plakatdichte im betreffenden Strassenabschnitt schon erreicht sei. Die Beschwerdeführerin hielt am Vorhaben fest und verlangte einen anfechtbaren Entscheid.