c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 2'764.45 geltend (Honorar Fr. 2'484.–, Auslagen Fr. 2'566.80, Mehrwertsteuer Fr. 197.65). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 2'764.45 zu ersetzen. III. Entscheid