Eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Ausbau der V.________strasse ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Bauvorhaben ist zur Zeit der Bauabschlag zu erteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Die Beschwerdegegnerin trägt zudem die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD).