Dasselbe gilt im Falle eines rechtskräftigen Bauabschlags für das Projekt betreffend Ausbau der V.________strasse. Angesichts dieser Unwägbarkeiten erscheint es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht angezeigt, das Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid betreffend den Ausbau der V.________strasse rechtskräftig geworden ist. Dem Bauvorhaben ist vielmehr zur Zeit der Bauabschlag zu erteilen. Dies schliesst eine spätere Wiedereinreichung unter geänderten Verhältnissen nicht aus.49 6. Ergebnis und Kosten