rechtfertige sich, weil ein grosser Teil der anzurechnenden Flächen aus Lager- und Recyclingflächen bestehe. Die Beschwerdeführenden ziehen sowohl die Berechnung der Bandbreite als auch die Zulässigkeit der Reduktion auf 11 Parkplätze in Zweifel. Nach dem Gesagten können die 11 Parkplätze des Projekts betreffend Ausbau der V.________strasse für das Abfall-/Entsorgungszentrum nicht angerechnet werden. Andere Parkplätze sind nicht vorgesehen. Das streitige Projekt verfügt somit über keine anrechenbaren Parkplätze. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Überprüfung der errechneten Bandbreite.