Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Nutzung dieser Parkplätze für die Zwecke des Abfall- /Entsorgungszentrums zulässig – insbesondere zonenkonform – wäre. f) Der Regierungsstatthalter geht im angefochtenen Entscheid, Erwägung 2.10 gestützt auf den Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 19. November 201944 davon aus, dass von der gesetzlichen Bandbreite abgewichen werden dürfe, weil der Personalbestand für die Betriebsfläche unterdurchschnittlich sei. Gemäss dem Amtsbericht beträgt die gesetzliche Bandbreite 17-31 Abstellplätze für Motorfahrzeuge; eine Reduktion auf 11 Abstellplätze