Dabei handelt es sich nicht um einen untergeordneten Mangel, der mittels einer Nebenbestimmung behoben werden kann. Wie in Erwägung 3e) ausgeführt wurde, ist die diesbezügliche Suspensivbedingung nicht zulässig, weil die Bauherrschaft diese nicht selber erfüllen kann. Demnach können die geplanten, aber noch nicht rechtskräftig bewilligten 11 Parkplätze des Projekts betreffend Ausbau der V.________strasse dem hier streitigen Projekt betreffend das Abfall-/Entsorgungszentrum nicht zur Erfüllung der Parkplatzpflicht angerechnet werden.