Demnach reichte die vom Regierungsstatthalter erwähnte Zusicherung der Stadt Thun42 als Sicherstellung nicht aus, da ihr die zivilrechtliche Verbindlichkeit eines Dienstbarkeitsvertrages abgeht. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Thun bei Abgabe der Zusicherung gar nicht als Eigentümerin über den Boden verfügen konnte, auf dem die Parkplätze erstellt werden sollen. Im Beschwerdeverfahren hat nun die Beschwerdegegnerin einen Dienstbarkeitsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft als aktueller Grundeigentümerin eingereicht.43