d) Gemäss Art. 49 Abs. 3 BauV müssen Abstellplätze auf fremdem Boden grundbuchlich sichergestellt werden, sofern die Gemeinde keine abweichende Regelung getroffen hat. Letzteres trifft hier nicht zu; Art. 2 der Parkplatzordnung der Stadt Thun verweist auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen. Die genügende Sicherstellung ist Voraussetzung der Baubewilligung. Eine entsprechende Auflage genügt nicht.40 Für die Sicherstellung ist vielmehr der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags erforderlich.41