c) Wenn die Erstellung von Bauten und Anlagen einen Parkplatzbedarf verursacht, muss dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für u.a. Motorfahrzeuge erstellt werden (Art. 16 Abs. 1 BauG). In Art. 49 ff. BauV ist geregelt, wie sich die Bandbreite erforderlicher bzw. erlaubter Parkplätze berechnet. Eine Abweichung von der Bandbreite setzt besondere Verhältnisse voraus. Solche sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, u.a. beispielsweise in Bezug auf die Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen (Art. 54 BauV).