a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass das Bauvorhaben nicht genügend Parkplätze umfasse. Ursprünglich hätten auch die Veloabstellplätze gefehlt, was später behoben worden sei. Die geplanten 11 Abstellplätze für Motorfahrzeuge lägen deutlich ausserhalb der gesetzlichen Bandbreite und genügten nicht für die Zwecke des Bauvorhabens. Überdies befänden sich die Parkplätze nicht auf der Bauparzelle, sondern auf dem Nachbargrundstück, wo sie nicht zonenkonform und demnach nicht bewilligungsfähig seien.