jenes Verfahrens) und von der unabhängigen Beurteilung durch die zuständigen Behörden ab. Das Eintreten der Suspensivbedingung ist damit dem Einflussbereich der Beschwerdegegnerin entzogen. Es ist nicht zulässig, eine Baubewilligung an eine solche Bedingung zu knüpfen. Die genügende Erschliessung des Bauvorhabens kann demnach nicht durch Anordnung der fraglichen Suspensivbedingung sichergestellt werden. Mit dem bestehenden Zustand ist die Voraussetzung, dass das Bauvorhaben genügend erschlossen sein muss, nicht erfüllt. Das Projekt kann somit zur Zeit nicht bewilligt werden. 4. Parkplätze