Eine ungenügende Erschliessung ist nicht ein untergeordneter Mangel. Es ist Sache der Baubewilligungsbehörde und nicht der Vollzugsorgane, zu entscheiden, ob die vorgesehene Erschliessung genügt.30 Es ist daher unzulässig, eine Bewilligung trotz ungenügender Erschliessung zu erteilen, etwa mit der Auflage, die Bauherrschaft habe bis zum Baubeginn eine genügende Lösung für die Erschliessung beizubringen.31 Ist eine genügende Erschliessung des Bauvorhaben nicht sichergestellt, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.