Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG27). Bedingungen können als sogenannte Suspensivbedingung formuliert sein, was bedeutet, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf.28