Ob die Bewilligung für das Strassenbauprojekt letztlich rechtskräftig erteilt wird, ist noch ungewiss. Die Voraussetzung, wonach die genügende Zufahrt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, sichergestellt sein muss (Art. 7 Abs. 1 BauG), ist demnach nicht erfüllt. d) Der Regierungsstatthalter hat die Gesamtbaubewilligung für das Abfall-/Entsorgungszentrum an die erwähnte Suspensivbedingung geknüpft, wonach von dieser erst nach rechtskräftiger Bewilligung des Strassenbauprojekts Gebrauch gemacht werden darf.