Im Baubewilligungsverfahren muss also abgeklärt werden, ob sichergestellt ist, dass eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und dass diese den aus dem Bauvorhaben resultierenden Beanspruchungen genügt. Einwände von Verfahrensbeteiligten, welche die genügende Erschliessung bestreiten, müssen im Baubewilligungsverfahren gehört und beurteilt werden. Daran ändert es nichts, wenn wie vorliegend die geplanten Baumassnahmen für Ausbau und Ertüchtigung der Zufahrt von einer anderen Bauherrschaft beantragt und in einem separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt werden.