8/16 BVD 110/2020/36 nahe an die Bauten und Anlagen heranführt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Allenfalls schon bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV22).