a) Der Regierungsstatthalter ordnete im Entscheiddispositiv unter dem Titel "Suspensivbedingungen" u.a. an: "Von der vorliegenden Baubewilligung darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Ausbau der V.________strasse (Gesamtbauentscheid bbew 197/2018 vom 16. September 2019 und Verfügung vom 6. November 2019) Gebrauch gemacht werden". Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass dieses Vorgehen nicht korrekt sei. Die genügende Erschliessung hätte im Baubewilligungsverfahren geprüft werden müssen. Da diese vorliegend nicht bejaht werden könne, hätte der Bauabschlag erteilt werden müssen.