Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 fest, dass sie die Vereinbarung betreffend Näherbaurecht mit dem ASTRA inzwischen schriftlich abgeschlossen habe. Sie hat eine Kopie der entsprechenden Vereinbarung vom 1. April 2020 zu den Akten gereicht.20 Darin räumt das ASTRA der Beschwerdegegnerin das Näherbaurecht für das Bauvorhaben gemäss dem Baugesuch vom 28. Mai 2019 ein. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden. 3. Erschliessung