c) Das Bauvorhaben umfasst u.a. ein Recyclingcenter, das nahe der Grenze zur Nachbarparzelle Nr. X.________ errichtet werden soll. Die Parzelle Nr. X.________ gehört der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Strassen (ASTRA). Auf ihr verläuft die Autobahn A6. Der angefochtene Entscheid hält in Dispositivziffer 3.3.2 fest, die Bauherrschaft habe vor Baubeginn dem Bauinspektorat Thun die unterzeichnete Vereinbarung mit dem ASTRA bezüglich Näherbaurecht vorzulegen. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin diese Vereinbarung im Baubewilligungsverfahren hätte beibringen müssen.