Durch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Abweichungen des Projekts von vorgängigen Angaben der Bauherrschaft wird der Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass staatliche Organe Private nach dem Grundsatz von Treu und Glauben behandeln müssen (Art. 9 BV19). Das hier beanstandete Verhalten ging jedoch nicht von staatlichen Organen aus.