16 Abs. 1 BewD). Die Missachtung oder nicht gehörige Erfüllung dieser Verpflichtungen kann zu einer Verletzung der Verfahrensrechte von Einspracheberechtigten führen und unter Umständen bewirken, dass diese sich nachträglich noch am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen können. Die Beschwerdeführenden haben sich aber unbeschadet der geltend gemachten Mängel am erstinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und ihre Rechte wahren können. Sie können aus diesen allfälligen Mängeln daher keine Rechte für sich oder Dritte ableiten.18 Ein allfälliger Entschädigungsanspruch für den geltend gemachten Mehraufwand (Notwendigkeit des Nachmessens von Hand, aufwendiges Aktenstudium im