Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt voraus, dass dieses in den Baugesuchsunterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Art. 10 ff BewD17) umschrieben und dargestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so weist die Baubewilligungsbehörde das Gesuch zur Verbesserung zurück (Art. 18 Abs. 1 BewD). Zugleich mit der Baueingabe muss die Bauherrschaft die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abstecken und durch Profile kenntlich machen (Art. 16 Abs. 1 BewD).