a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid annehme, ihnen sei aus den geltend gemachten formellen Mängeln (unzutreffende Angabe im Baugesuch betreffend Ausnahmegesuch, falsche Zonenangabe, mangelhafte Profilierung) kein Nachteil erwachsen, weshalb die Gültigkeit des Baugesuchs nicht tangiert sei. Sie sind der Ansicht, dass das Baugesuch unter Fristansetzung zur Neueinreichung hätte zurückgewiesen werden müssen, und dass die Einsprachefrist mit der erneuten Publikation bzw. mit der Korrektur der Profilierung erneut hätte zu laufen beginnen sollen.