c) Auf die Kollektivbeschwerde ist demnach einzutreten, soweit sie genügend begründet ist. Globale Verweisungen auf Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren genügen als Beschwerdebegründung nicht.16 Auf die Rügen der Beschwerdeführenden wird im Folgenden eingetreten, soweit sie dartun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. 2. Formelle Mängel im Baubewilligungsverfahren