d) Die übrigen Beschwerdeführenden wohnen nördlich des Kreisels O.________strasse/V.________strasse an der S.________strasse (Parzelle Nr. T.________) bzw. verfügen dort über Stockwerkeigentum. Auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________strasse ist als Beschwerdeführerin 12 am Verfahren beteiligt. Dies ist zulässig: Die Stockwerkeigentumsgemeinschaft kann in eigenem Namen Rechtsmittel einlegen.12 Ihren 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff. 9 http://www.thun.ch/fileadmin/quartierleiste/Leistgrenzen.pdf; vgl. Art. 2 der Statuten des Beschwerdeführers 1,