Der Beschwerdeführer 1 hat im Verfahren RA Nr. 110/2019/211 nachgewiesen, dass baurechtliche, natur- und heimatschützerische Anliegen seit 1993 in den Statuten ausdrücklich als Vereinszweck erwähnt werden. Demnach bilden die Rechtsbereiche, in denen Beschwerderügen geltend gemacht werden, seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks des Beschwerdeführers 1 und dieser ist somit zur Beschwerde legitimiert.