60 Abs. 1 ZGB). Er bezweckt die Erhaltung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität im Leistgebiet, insbesondere indem er sich mit der Quartierplanung und -gestaltung befasst und die Interessen des Quartiers nötigenfalls mit Einsprachen oder Beschwerden wahrt (Art. 1 Statuten). Es handelt sich dabei um Anliegen, die zur ideellen Verbandseinsprache und -beschwerde berechtigen, sofern sie seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks bilden. Der Beschwerdeführer 1 hat im Verfahren RA Nr. 110/2019/211 nachgewiesen, dass baurechtliche, natur- und heimatschützerische Anliegen seit 1993 in den Statuten ausdrücklich als Vereinszweck erwähnt werden.