Einsprache- bzw. beschwerdelegitimiert sind auch juristische Personen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, soweit sie Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35a und Art. 35c Abs. 3 BauG). Das Bauvorhaben liegt innerhalb der vom Gemeinderat der Stadt Thun festgelegten Leist- und Quartiergrenzen "AG.________".9 Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss Art. 1 seiner Statuten10 als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB11 organisiert. Ihm kommt die für die Beschwerdelegitimation erforderliche Rechtspersönlichkeit zu (Art. 60 Abs. 1 ZGB).