In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, also die Eigentümer- oder Mieterschaften von anstossenden oder nahe gelegenen Liegenschaften, die von den Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen sind. Bei befürchteten Immissionen ist ein Betroffensein in schutzwürdigen Interessen zu bejahen, wenn solche mit grosser Wahrscheinlichkeit auftreten und objektiv als Nachteil empfunden werden können.8 c) Der Regierungsstatthalter hat die Einsprachelegitimation jedenfalls des Beschwerdeführers 1 und der Anwohner südlich der O.________strasse (Beschwerdeführende 2-7) bejaht.